Unsere Angebote sind freibleibend, unverbindlich und nur für den Empfänger bestimmt. Sie sind in jedem Fall vertraulich zu behandeln. Bei einer Weitergabe an Dritte haftet der Empfänger für unsere Maklerprovision in voller Höhe. Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Empfänger nicht alleine erwirbt oder mietet, sondern mit Dritten zusammen oder wenn ein Dritter erwirbt oder mietet, der mit dem Auftraggeber verbunden ist. Zwischenverkauf, -vermietung und Irrtum bleiben vorbehalten. Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer/Bewohner oder Benutzer des zu veräußernden Objektes darf nur mit Zustimmung des Maklers durchgeführt werden. Zuwiderhandlungen begründen eine Schadensersatzpflicht in Höhe der vereinbarten Maklergebühr
Alle Angebotsangaben sind nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Da sie jedoch teilweise auf Informationen Dritter beruhen, kann eine Gewähr für die Richtigkeit vom Makler nicht übernommen werden.
Ist Ihnen ein Objekt bereits bekannt, sind Sie verpflichtet, uns dies unter Nachweis der Informationsquelle innerhalb von 3 Tagen schriftlich mitzuteilen.
Unser Anspruch auf die ortsübliche Nachweis- bzw. Vermittlungscourtage (Maklerprovision) entsteht durch Annahme (Zustandekommen eines Miet- oder Kaufvertrages) unseres Angebotes. Die Maklerprovision ist immer mit Abschluss des Vertrages verdient, fällig und sofort zahlbar, ohne Rücksicht auf die juristische, technische oder finanzielle Durchführbarkeit des Vertrages. Sie entfällt auch nicht, wenn der Vertrag später, aus welchen Rechtsgründen auch immer, rück abgewickelt wird. Der Makler braucht beim Vertragsabschluss nicht selbst mitgewirkt zu haben. Der Makler ist berechtigt, für beide Seiten des beabsichtigten Vertrages provisionspflichtig tätig zu werden. Diese Bestimmung bezieht sich auf den Verkauf / Erwerb einer Immobilie. Bei Vermietungen bleibt der Vermieter hiervon unberührt.
Der Makler hat Anspruch auf Teilnahme am Beurkundungstermin und auf eine Ausfertigung der Kaufurkunde.
Der Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn ein Vertrag über ein anderes Objekt des nachgewiesenen Vertragspartners zustande kommt oder ein Rechtsgeschäft innerhalb eines Jahres nach Vertragsabchluss eine Erweiterung des jetzt vermittelten Geschäftes darstellt oder Miet- in Kaufverträge umgewandelt werden oder der Erwerb des jetzt angebotenen Objektes im Wege der Zwangsversteigerung erfolgt.